BAG - Urteil vom 22.10.2015
2 AZR 582/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BayPVG Art. 6 Abs. 1; BayPVG Art. 6 Abs. 4; BayPVG Art. 53 Abs. 1; BayPVG Art. 53 Abs. 6; BayPVG Art. 55; BayPVG Art. 72 Abs. 1; BayPVG Art. 72 Abs. 2; BayPVG Art. 77 Abs. 1; BayPVG Art. 77 Abs. 4; BayPVG Art. 80 Abs. 1; BayPVG Art. 80 Abs. 2; BayPVG Art. 80 Abs. 4; ZustAN-KM Nr. 1.1.1.4 und 1.4 und 1.5; ZALG § 8; ZALG § 12; ZALG § 14; BayEUG Art. 111; BayEUG Art. 114; GSO § 2; LDO § 24; LDO § 37; ZPO § 156; TV-L § 4 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Kriegsbedingte Kündigung Nr. 210
AUR 2016, 81
ArbRB 2016, 40
BAGE 153, 126
BB 2015, 3123
EzA-SD 2015, 8
NJW 2015, 8
NZA 2016, 33
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 477/13
ArbG Bayreuth, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1129/12

Kriterien für die Sozialauswahl bei der Kündigung angestellter Lehrer in Bayern wegen Rückgang des Unterrichtsbedarfs

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 582/14

DRsp Nr. 2015/20967

Kriterien für die Sozialauswahl bei der Kündigung angestellter Lehrer in Bayern wegen Rückgang des Unterrichtsbedarfs

1. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung. 2. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG auf die "Einsatzschule". 3. Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien in Bayern wirken die örtlichen Personalräte der "Einsatzschulen" mit. Orientierungssätze: 1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.