BAG - Urteil vom 26.03.2015
2 AZR 478/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1-2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1-2; BetrVG § 111;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 25
BB 2015, 1204
BB 2015, 1341
EzA-SD 2015, 8
NZA 2015, 1122
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1095/12
ArbG Dortmund, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1842/09

Kriterien für die Vornahme der Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 478/13

DRsp Nr. 2015/7493

Kriterien für die Vornahme der Sozialauswahl

Orientierungssätze: 1. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG gestattet die Vornahme der Sozialauswahl im Rahmen von Altersgruppen, wenn dies zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft im betrieblichen Interesse liegt. 2. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, dass die Sozialauswahl innerhalb der gesamten Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer stattzufinden hat, ist nur gerechtfertigt, wenn innerhalb der Vergleichsgruppe nach sachlichen Kriterien Altersgruppen gebildet werden, die prozentuale Verteilung der Belegschaft auf die Altersgruppen festgestellt und die Gesamtzahl der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt wird. 3. Die Beteiligung der einzelnen Altersgruppen an dem Personalabbau hat auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG streng proportional zu erfolgen. 4. Eine altersgruppenbezogene Sozialauswahl führt zu einem - groben - Auswahlfehler in Bezug auf den klagenden Arbeitnehmer, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorliegen und innerhalb der dann insgesamt zu betrachtenden Vergleichsgruppe ein in dem erforderlichen Maß weniger schutzbedürftiger Arbeitnehmer verschont bleibt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. November 2012 - 18 Sa 1095/12 - wird - auf ihre Kosten - zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: