OLG Stuttgart - Urteil vom 29.11.2023
22 U 261/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 Buchst. a); StGB § 263; BGB § 438 Abs. 3; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 113/19

Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige AbschalteinrichtungAnspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund Inverkehrbringen Kfz mit unzulässiger AbschalteinrichtungErmittlung Differenzschaden bei Schadensersatzanspruch

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 22 U 261/21

DRsp Nr. 2023/17034

Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung Anspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund Inverkehrbringen Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung Ermittlung Differenzschaden bei Schadensersatzanspruch

1. Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) ist eine unzulässige Abschalteinrichtung.2. Die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) kann einen Anspruch auf Differenzschadensersatz begründen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris).3. Zur Bemessung des Differenzschadens unter Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.01.2020, Az. 17 O 113/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.976,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2023 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.

III.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. V.