BAG - Urteil vom 29.08.2013
2 AZR 419/12
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 9 Nr. 70
ArbRB 2014, 134
AuR 2014, 158
BB 2014, 690
NZA 2014, 660
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1174/10
ArbG München, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 17608/09

Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers; Recht auf freie Meinungsäußerung

BAG, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 419/12

DRsp Nr. 2014/3869

Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers; Recht auf freie Meinungsäußerung

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes eines Wahlbewerbers eine - sozial nicht gerechtfertigte - ordentliche Kündigung erklärt und hierauf bezogen einen Auflösungsantrag gestellt, kommt eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 KSchG, § 103 BetrVG im Rahmen des Auflösungsbegehrens nicht in Betracht, wenn der Sonderkündigungsschutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag bereits wieder geendet hat. Der von § 15 Abs. 3 KSchG bezweckte Schutz der Unabhängigkeit des Wahlbewerbers verlangt in einem solchen Fall auch nicht danach, während der Zeit des Sonderkündigungsschutzes entstandene Sachverhalte entweder gar nicht oder nur dann als Auflösungsgrund zu berücksichtigen, wenn sie geeignet wären, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.