BAG - Urteil vom 10.12.2009
2 AZR 55/09
Normen:
GG Art. 3, 4; EMRK Art. 9; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 8; KSchG § 1; SchulG NRW § 57 Abs. 4;
Fundstellen:
AP GG Art. 4 Nr. 7
ArbRB 2010, 202
AuR 2010, 271
DB 2010, 1016
NZA-RR 2010, 383
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 572/08
LAG Hamm, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 280/08
ArbG Herne, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3415/06
ArbG Herne, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 649/07

Kündigung; Abmahnung; Verbot religiöser Bekundungen

BAG, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 55/09

DRsp Nr. 2010/7029

Kündigung; Abmahnung; Verbot religiöser Bekundungen

Die Revisionen der Klägerin gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2008 - 11 Sa 572/08 - und - 11 Sa 280/08 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3, 4; EMRK Art. 9; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 8; KSchG § 1; SchulG NRW § 57 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung und einer ordentlichen Kündigung und dabei um die Frage, ob die Klägerin in der Schule ein Kopftuch nach islamischem Religionsbrauch tragen darf.

Die im Jahr 1977 geborene Klägerin trat 2001 als Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes. Sie ist türkischer Abstammung und bekennt sich zum islamischen Glauben. Sie erteilte muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Zusatzangebot der Schulen. Am Unterricht nahmen ausschließlich muslimische Schüler teil.

Bei ihrer Bewerbung hatte die Klägerin ein Lichtbild eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigte. In der darauf folgenden Zeit verrichtete sie ihren Dienst stets mit Kopftuch.

Seit dem 1. August 2006 heißt es in § 57 Abs. 4 SchulG NRW: