Die Revisionen der Klägerin gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2008 - 11 Sa 572/08 - und - 11 Sa 280/08 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung und einer ordentlichen Kündigung und dabei um die Frage, ob die Klägerin in der Schule ein Kopftuch nach islamischem Religionsbrauch tragen darf.
Die im Jahr 1977 geborene Klägerin trat 2001 als Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes. Sie ist türkischer Abstammung und bekennt sich zum islamischen Glauben. Sie erteilte muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Zusatzangebot der Schulen. Am Unterricht nahmen ausschließlich muslimische Schüler teil.
Bei ihrer Bewerbung hatte die Klägerin ein Lichtbild eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigte. In der darauf folgenden Zeit verrichtete sie ihren Dienst stets mit Kopftuch.
Seit dem 1. August 2006 heißt es in §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|