BAG - Urteil vom 28.11.2007
5 AZR 952/06
Normen:
BGB §§ 611 (Abhängigkeit) § 626 (Verdachtskündigung) ; KSchG § 4 § 9 Abs. 1 S. 2 ; BPersVG § 79 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
AfP 2008, 422
BB 2008, 900
DB 2008, 2260
JR 2009, 43
NZA-RR 2008, 344
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 12/05
ArbG Leipzig, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 523/04

Kündigung; Arbeitnehmerstatus; Prozessrecht - Nachrichtensprecher beim Fernsehen; Arbeitnehmerstatus und Rechtskraft der Kündigungsschutzklage; Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung; Verdacht der parteiinternen, aber öffentlich bekannt gewordenen Manipulation einer politischen Nachricht als Kündigungsgrund; Kündigungserklärungsfrist; Anhörung des Personalrats; Auflösungsantrag

BAG, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 952/06

DRsp Nr. 2008/3497

Kündigung; Arbeitnehmerstatus; Prozessrecht - Nachrichtensprecher beim Fernsehen; Arbeitnehmerstatus und Rechtskraft der Kündigungsschutzklage; Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung; Verdacht der parteiinternen, aber öffentlich bekannt gewordenen Manipulation einer politischen Nachricht als Kündigungsgrund; Kündigungserklärungsfrist; Anhörung des Personalrats; Auflösungsantrag

Orientierungssätze: 1. Die Beurteilung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder sonstiges Dienstverhältnis ist nicht allein Vorfrage für die positive Entscheidung über den Bestandsschutzantrag einer Kündigungsschutzklage, sondern zugleich Gegenstand des Entscheidungsausspruchs. 2. Ob die Auslegung des Entscheidungsausspruchs trotz eines dem § 4 KSchG entsprechenden Wortlauts etwas anderes ergeben kann, bleibt dahingestellt. Jedenfalls dann, wenn die Statusfrage von den Parteien zumindest konkludent zur Entscheidung gestellt wird, enthält die Kündigungsschutzklage auch eine sog. Statusklage.