BAG - Urteil vom 25.03.2004
2 AZR 324/03
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
AuR 2004, 392
BAGReport 2004, 260
DB 2004, 1436
NJW 2004, 3444
NZA 2004, 1089
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 389/02
ArbG München, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11571/01

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Kündigung vor Dienstantritt; regelmäßiger Beginn der Kündigungsfrist erst ab Zeitpunkt der vereinbarten Dienstaufnahme auch bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte für ein (vorübergehendes) Beschäftigungsinteresse?

BAG, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 324/03

DRsp Nr. 2004/9787

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Kündigung vor Dienstantritt; regelmäßiger Beginn der Kündigungsfrist erst ab Zeitpunkt der vereinbarten Dienstaufnahme auch bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte für ein (vorübergehendes) Beschäftigungsinteresse?

Orientierungssätze: Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt. Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Es sprechen gute Gründe für die Annahme, dass die Kündigungsfrist auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt, wenn die Vertragsauslegung und die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand: