LAG München - Urteil vom 27.03.2003
2 Sa 389/02
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 291 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 9
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11571/01

Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 389/02

DRsp Nr. 2003/13730

Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich und im Zweifel ist von einem Interesse der Parteien an einer zumindest vorübergehenden Realisierung des Arbeitsverhältnisses auszugehen und beginnt die Kündigungsfrist erst zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme (Abweichung vom Urteil des BAG v 9.5.1985 - 2 AZR 372/84).

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 291 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, wann bei einer vor Arbeitsaufnahme ausgesprochenen Kündigung die Kündigungsfrist beginnt.