Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung, um Weiterbeschäftigung sowie um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.
Die am ...1977 geborene, verheiratete Klägerin trat am 20.03.2002 in die Dienste des beklagten Landes. Sie wurde in der FH W. als Angestellte im Bürodienst beschäftigt und arbeitete als Sachbearbeiterin im Prüfungsamt und in der Studienberatung. Ihrer Tätigkeit lag zunächst der befristete Arbeitsvertrag vom 04.04.2002 (Anlage K 4 = Bl. 23 d. A.) zugrunde. Mit Änderungsvertrag vom 08.10.2004 (Anlage K 5 = Bl. 24 d. A.) wurde § 1 des Vertrags vom 04.04.2002 dahin abgeändert, dass die Klägerin "ab 20.03.2002 unbefristet als teilzeitbeschäftigte Angestellte eingestellt wird".
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