LAG München - Urteil vom 03.11.2000
10 Sa 1037/99
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB Nr. 131
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 15530/98

Kündigung: außerordentliche Kündigung - anderweitige Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit - Kausalität

LAG München, Urteil vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 1037/99

DRsp Nr. 2002/15144

Kündigung: außerordentliche Kündigung - anderweitige Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit - Kausalität

»1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung entfällt auch im Falle einer rückwirkenden Feststellung der Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht, wenn von der Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung andere finanzielle Ansprüche, wie z.B. die Höhe einer Betriebsrente abhängen. 2. Eine außerordentliche Kündigung wegen eines gesundheitswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist ungerechtfertigt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung schwer geschädigt war und auch ohne ein gesundheitswidriges Verhalten eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen war«.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.1998 gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat, sowie über die Bezahlung eines Betrages von DM 14.249,34, den die Beklagte im Wege der Widerklage gegen die Klägerin geltend macht.