Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.1998 gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat, sowie über die Bezahlung eines Betrages von DM 14.249,34, den die Beklagte im Wege der Widerklage gegen die Klägerin geltend macht.
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