LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1999
2 Sa 1047/99
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2000, 25
ARST 2000, 254
DB 2000, 982
LAGE § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 12
NZA-RR 2000, 362
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 8 Ca 4097/98 09.03.99,

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 1047/99

DRsp Nr. 2002/3694

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung

Eine fristlose Kündigung kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung bereits unwiderruflich bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt war.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der 36 Jahre alte, verheiratete, von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger war seit dem 01.06.1983 bei der Beklagten zuletzt als Kundenberater in der Filiale W., F.-E-Str., zu einem Monatsgehalt in Höhe von 6.000,-- DM brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30.07.1998 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung aus, da er es versäumt habe, im Zusammenhang mit einem Betrugsfall H. F./ P. K. am 02.07.1998 den vorgelegten EC-Scheck in Höhe von 92.000,00 DM vor Barauszahlung einem Autorisierten zur zweiten Unterschrift vorzulegen, obwohl nach der DB-Betriebsordnung eine derartige Verpflichtung bei Beträgen ab 50.000,00 DM bestehe.