LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1999
12 Sa 716/97
Normen:
BAT § 7 Abs. 2 § 54 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 266
BB 2000, 467
DB 1999, 2575
EzBAT § 7 BAT Nr. 8
EzBAT § 54 BAT Nr. 57
EzBAT § 54 BAT Unkündbare Angestellte Nr. 7
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 70
ZTR 1999, 525
Vorinstanzen:
ArbG Kassel - Urteil vom 29. Januar 1997 - 8/6 Ca 45/95,

Kündigung: außerordentliche Kündigung bei schwerer psychischer Erkrankung und Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 12 Sa 716/97

DRsp Nr. 2002/16915

Kündigung: außerordentliche Kündigung bei schwerer psychischer Erkrankung und Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung

»1. Macht ein Arbeitnehmer nach einer einschlägigen Abmahnung durch die neuerliche Weigerung sich nach § 7 Abs. 2 BAT amtsärztlich untersuchen zu lassen, die Versuche des Arbeitgebers Art und Schwere einer von ihm beim Arbeitnehmer vermuteten psychischen Erkrankung und seine Dienstfähigkeit aufzuklären, schuldlos zunichte, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis - ausnahmsweise - auch dann aus verhaltensbedingten Gründen (außerordentlich) kündigen, wenn der Arbeitnehmer durch ebenfalls schuldloses Fehlverhalten das Arbeitsverhältnis unzumutbar belastet hat und mit Wiederholungen zu rechnen ist. 2. Das gilt auch bei tariflichem Ausschluß der ordentlichen Kündigung.«

Normenkette:

BAT § 7 Abs. 2 § 54 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Erstinstanzlich war auch ein Weiterbeschäftigungsantrag Streitgegenstand.

Die 1954 geborene Klägerin war seit April 1974 als Justizangestellte (Schreibkraft) - zuletzt mit einer Monatsvergütung in Höhe von DM 3.557,51 - bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Kassel beschäftigt.