LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2000
9 Sa 60/00
Normen:
BGB §§ 620 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SpuRt 2001, 73
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 07.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 527/99

Kündigung: außerordentliche Kündigung eine Fußballtrainers wegen Misserfolgs; Arbeitsverhältnis: - Befristung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 60/00

DRsp Nr. 2002/16797

Kündigung: außerordentliche Kündigung eine Fußballtrainers wegen Misserfolgs; Arbeitsverhältnis: - Befristung

1. Als Arbeitnehmer des Fußballvereins schuldet ein Trainer lediglich eine Tätigkeit, wie sie üblicherweise von einem Fußballtrainer der Landesliga erwartet werden kann, nicht aber den Erfolg der von ihm trainierten Fußballmannschaft. 2. Demzufolge kann eine außerordentliche Kündigung eines Fußballtrainers nicht auf den Misserfolg der Fußballmannschaft gestützt werden. 3. a) In der Regel besteht für die Befristung eines Trainervertrages ein sachlicher Grund. b) Wurde der Trainervertrag befristet, so endet er regelmäßig mit Ablauf der Befristung.

Normenkette:

BGB §§ 620 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.