LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.1999
6 Sa 1244/99
Normen:
BGB § 626 ; StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 170
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2528/99

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen ungenehmigte Tonbandaufnahme in einer Betriebsratssitzung - Vorrang der Abmahnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1244/99

DRsp Nr. 2002/3683

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen ungenehmigte Tonbandaufnahme in einer Betriebsratssitzung - Vorrang der Abmahnung

1. Fertigt ein Betriebsratsmitglied während einer Sitzung des Betriebsrats heimlich eine Tonbandaufnahme, ist eine außerordentliche Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Weiderholungsgefahr besteht oder sich die Handlung auch in Zukunft belastend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auswirkt. 2. Für diese Feststellung ist die subjektive Willensrichtung des Arbeitnehmers bei der von ihm begangenen Rechtsgutsverletzung bzw. Pflichtwidrigkeit von maßgeblicher Bedeutung. 3. So wird durch eine vorsätzliche Verletzungshandlung in der Regel auch eine Wiederholungsgefahr indiziert; hingegen bei unbeabsichtigter bzw. nur fahrlässiger Rechtsgutsverletzung eine Prognose hinsichtlich des Risikos von weiteren Verletzungshandlungen dieser Art oder ein Rückschluss auf einen nachhaltigen Vertrauensverlust in die Redlichkeit des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres möglich sein - weshalb in diesen Fällen auch eine vorherige Abmahnung nicht entbehrlich sein dürfte.

Normenkette:

BGB § 626 ; StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.