LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.1999
8 TaBV 21/98
Normen:
BGB § 626 ; BetrAVG § 103 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 413
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 27.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/98

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Nachschieben von Gründen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 8 TaBV 21/98

DRsp Nr. 2001/5647

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Nachschieben von Gründen

»Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes.«Im Zustimmungsersetzungsverfahren kann der Arbeitgeber unter Beachtung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unbeschränkt neue Kündigungsgründe nachschieben, gleichgültig, ob er sie vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat gekannt hat oder nicht oder ob sie vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens entstanden sind oder nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die neuen Kündigungsgründe vor ihrer Einführung in das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren dem Betriebsrat mitteilt und ihm gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Gelegenheit zur Stellung gibt

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrAVG § 103 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden M.

Die Antragstellerin betreibt in Weiden einen Lebensmittelmarkt mit mehr als 150 Beschäftigten. Die Beteiligte zu 3, Frau M. arbeitet seit 26.01.1995 als Kassiererin bei der Beklagten und verdient DM x,-- brutto pro Monat. Sie ist Vorsitzende des Betriebsrates.