LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.1997
16 Sa 2328/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 131
AuR 1998, 203
EzBAT § 54 BAT Nr. 52
LAGE § 626 BGB Nr. 115
MDR 1998, 605
NZA 1998, 822
RDV 1998, 178
ZTR 1998, 230
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 556/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung und vorangegangene Abmahnung - Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 2328/96

DRsp Nr. 2002/16935

Kündigung: außerordentliche Kündigung und vorangegangene Abmahnung - Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen

»1. Soweit zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB wegen Verletzung von Verhaltenspflichten durch den Arbeitnehmer eine vorherige (vergebliche) Abmahnung erforderlich ist, müssen der abgemahnte und der zur Kündigung herangezogene Pflichtverstoß gleichartig sein. 2. Gleichartig sind Pflichtverletzungen in diesem Sinne nicht nur dann, wenn es sich um identisches Fehlverhalten handelt, sondern bereits dann, wenn die Pflichtverletzungen unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können. 3. Das kann der Fall sein bei abgemahnter Verletzung der Anzeigepflicht bei Krankheit und späterer Weigerung des Arbeitnehmers, während der Arbeitszeit zu einem Gespräch mit dem Vorgesetzten zu erscheinen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.