ArbG Wiesbaden, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 556/96
Kündigung: außerordentliche Kündigung und vorangegangene Abmahnung - Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 2328/96
DRsp Nr. 2002/16935
Kündigung: außerordentliche Kündigung und vorangegangene Abmahnung - Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen
»1. Soweit zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626BGB wegen Verletzung von Verhaltenspflichten durch den Arbeitnehmer eine vorherige (vergebliche) Abmahnung erforderlich ist, müssen der abgemahnte und der zur Kündigung herangezogene Pflichtverstoß gleichartig sein.2. Gleichartig sind Pflichtverletzungen in diesem Sinne nicht nur dann, wenn es sich um identisches Fehlverhalten handelt, sondern bereits dann, wenn die Pflichtverletzungen unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.3. Das kann der Fall sein bei abgemahnter Verletzung der Anzeigepflicht bei Krankheit und späterer Weigerung des Arbeitnehmers, während der Arbeitszeit zu einem Gespräch mit dem Vorgesetzten zu erscheinen.«