LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.1999
6 Ca 17/99
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 ; BGB §§ 138 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; LPVG BW §§ 72 77 ;
Fundstellen:
EzBAT § 54 BAT Unkündbare Angestellte Nr. 10
EzBAT § 55 BAT Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 26.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17/99

Kündigung: außerordentliche Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer - dringende betriebliche Erfordernisse - Umstrukturierungsmaßnahmen - Unternehmerentscheidung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.1999 - Aktenzeichen 6 Ca 17/99

DRsp Nr. 2002/7727

Kündigung: außerordentliche Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer - dringende betriebliche Erfordernisse - Umstrukturierungsmaßnahmen - Unternehmerentscheidung

Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers - hier in der Form eines Beschlusses des demokratisch legitimierten Gemeinderates - die von ihm eingerichtete Jugendmusikschule nicht mehr mit Arbeitnehmern zu betreiben, sondern die zu Grunde liegende Vertragsform für die eingesetzten Musikschullehrer umzustellen, stellt an sich ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, wenn das Angebot zum Abschluß eines Dienstvertrages abgelehnt worden ist.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3 ; BGB §§ 138 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; LPVG BW §§ 72 77 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 28. Dezember 1998 zum 30. Juni 1999.