LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2000
4 Sa 81/00
Normen:
ArbZG §§ 3 14 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 512
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 643/00

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Rettungssanitäter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 81/00

DRsp Nr. 2002/16796

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Rettungssanitäter

»Verweigert ein Rettungssanitäter einen Krankentransport unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich und tariflich zulässigen Arbeitszeit, obwohl nicht auszuschließen ist, daß die verletzte Person ohne Zögern in das nächstgelegene Krankenhaus transportiert werden muß, kann sich eine außerordentliche Kündigung jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung dann als unwirksam erweisen, wenn bei der Dienstplangestaltung durch den Arbeitgeber nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, daß ein Transportauftrag kurz vor Ende des Schichtdienstes nur dann erledigt werden kann, wenn die zulässige Arbeitszeit überschritten wird, weil das Ende der Schicht einer Rettungswagenbesatzung mit dem Beginn der Schicht der nächstfolgenden Besatzung zusammenfällt.«

Normenkette: