BVerfG - Beschluß vom 18.03.1998
1 BvR 1759/96
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
FA 1999, 25
NZA 1998, 959
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 27/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen früherer Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR - Fragen im Personalfragebogen

BVerfG, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1759/96

DRsp Nr. 1998/8761

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen früherer Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR - Fragen im Personalfragebogen

1. Zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört grundsätzlich auch die Erhebung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist.2. Ein von einem Landesarbeitsgericht aufgestellter abstrakter Rechtssatz, daß eine bewußt wahrheitswidrige Ausfüllung des Personalfragebogens in die Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich des Festhaltens am Arbeitsplatz im Sinne von Abs. 5 Nr. 2 Einigungsvertrag (EV) einzubeziehen sei, weicht es von dem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 28. April 1994 (BAGE 76, 334 [339] = AP Nr. 13 zu Art. 20 EV = NZA 1995, S. 169 [170]) ab, wonach Abs. 5 Nr. 2 EV die Unzumutbarkeit allein aus der früheren Tätigkeit herleite, so daß in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die frühere Tätigkeit ein Festhalten an dem jetzigen Arbeitsverhältnis noch zu rechtfertigen vermöge.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe:

I.