LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.1999
14 Sa 1613/98
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Teilzeitarbeit Nr. 5
LAGE § 626 BGB Nr. 125a
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - Urteil vom 19. März 1998 - 3 Ca 415/97,

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen unbefugten Verlassen des Arbeitsplatzes nach Ablehnung des Antrags auf Teilzeitarbeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 14 Sa 1613/98

DRsp Nr. 2002/16910

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen unbefugten Verlassen des Arbeitsplatzes nach Ablehnung des Antrags auf Teilzeitarbeit

»1. Kein Anspruch einer Mutter von zwei Kleinkindern nach Ablauf des Erziehungsurlaubs statt voll nur noch im Rahmen einer Teilzeitstelle zu arbeiten. 2. Verlässt sie eigenmächtig nach Ablehnung ihrer Vorstellungen vorzeitig den Arbeitsplatz kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 01.07.1988 bei der Beklagten als Sprachtherapeutin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt DM 4.500,00 tätig. Gemäß Arbeitsvertrag vom 10. März 1988 war sie ganztags beschäftigt mit zuletzt 38,5 Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit lag inklusive Arbeitspausen montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

Die Beklagte unterhält ein privates Neuro-orthopädisches Rehabilitationsklinikum. Im Bereich Sprachtherapie sind bei der Beklagten neben der Klägerin vier weitere Mitarbeiterinnen beschäftigt, hiervon zwei Arbeitnehmerinnen mit jeweils 30 Wochenstunden sowie eine Arbeitnehmerin in Vollzeit. Die vierte Mitarbeiterin, Frau U, die Mutter von zwei Kindern ist, arbeitet halbtags, verteilt auf vier Tage.