LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.08.1985
12/13 Sa 963/84
Normen:
BGB § 626 ; HGB § 60 ;
Fundstellen:
AuR 1986, 248
BB 1986, 198
Vorinstanzen:
AG Frankfurt a. Main - Urteil - 8 Ca 516/82 - 07.02.1984,

Kündigung: außerordentliche Kündigung, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz tritt

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.1985 - Aktenzeichen 12/13 Sa 963/84

DRsp Nr. 2000/10254

Kündigung: außerordentliche Kündigung, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz tritt

1. Macht ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer im Krankenstand seinem Arbeitgeber Konkurrenz, so rechtfertigt dies an sich und in der Regel eine außerordentliche Kündigung. 2. Dies gilt insbesondere, wenn die dabei verrichteten Arbeiten nach Art und Schwere den vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten ohne weiteres vergleichbar sind.

Normenkette:

BGB § 626 ; HGB § 60 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen - hilfsweise: ordentlichen - Kündigung.

Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 33 - 34 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage aus den im Einzelnen aus Bl. 34 - 38 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die verwiesen wird, stattgegeben.