Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen - hilfsweise: ordentlichen - Kündigung.
Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 33 - 34 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage aus den im Einzelnen aus Bl. 34 - 38 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die verwiesen wird, stattgegeben.
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