LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.1999
8 Sa 672/99
Normen:
BAT § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 54 BAT Nr. 60
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 154/99

Kündigung: außerordetnliche Kündigung wegen Unterschlagung von 2 DM durch einen Busfahrer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 672/99

DRsp Nr. 2002/3710

Kündigung: außerordetnliche Kündigung wegen Unterschlagung von 2 DM durch einen Busfahrer

1. a) Vom Arbeitnehmer zulasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte wie etwa der Diebstahl oder die Unterschlagung von Firmeneigentum rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung, da es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht handelt, indem der Arbeitnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen in gravierender Weise missbraucht. b) Auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. 2.) Bei Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.