LAG Hamm - Urteil vom 16.12.2010
15 Sa 1516/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1983/09

Kündigung bei angekündigter Krankschreibung; unwirksame außerordentliche Kündigung aufgrund Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei grober Verletzung der Rücksichtnahmepflicht

LAG Hamm, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 1516/10

DRsp Nr. 2011/7677

Kündigung bei angekündigter Krankschreibung; unwirksame außerordentliche Kündigung aufgrund Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei grober Verletzung der Rücksichtnahmepflicht

1. Erklärt der Arbeitnehmer anlässlich der Aufforderung zur Vornahme einer Gutschrift von zwei Arbeitsstunden gegenüber dem vorgesetzten Schichtführer, dass er morgen sowieso krank wird, und setzt er diese Aussage als Druckmittel zur Erlangung einer Zeitgutschrift ein, verletzt er grob und schwerwiegend arbeitsvertragliche Pflichten. 2. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (Schwerbehinderung, Schmerzen aufgrund eines Klumpfusses) und der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragsteile kann es der Arbeitgeberin zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis trotz grober und schwerwiegender Pflichtverletzung noch bis zum Ablauf der maßgebenden Kündigungsfrist fortzusetzen.