LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2009
5 Sa 66/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 580/07

Kündigung bei lang anhaltender Krankheit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Widerlegung der auf krankheitsbedingten Ausfallzeiten beruhenden Grobprognose des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 66/08

DRsp Nr. 2009/21233

Kündigung bei lang anhaltender Krankheit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Widerlegung der auf krankheitsbedingten Ausfallzeiten beruhenden Grobprognose des Arbeitgebers

1. Erhebliche Ausfallzeiten des Arbeitnehmers (hier: rund 800 Kalendertage Ausfallzeit in den letzten rund 900 Kalendertagen vor der Kündigung) können, wenn der Arbeitnehmer sich zu den Ursachen der Ausfallzeiten nicht substantiiert einlässt, eine krankheitsbedingte Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit sozial rechtfertigen im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG. 2. Die klägerische Einlassung, man hoffe, demnächst wieder arbeitsfähig zu werden, reicht zur Widerlegung der auf den vergangenen Ausfallzeiten beruhenden Grobprognose nicht aus. Der Arbeitnehmer muss mindestens laienhaft schildern, an welchem Leiden er erkrankt ist, welche therapeuthischen Maßnahmen ärztlicherseits geplant sind und welche Erfolge die Ärzte sich von den Maßnahmen versprechen. Ergänzend müssen die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, damit dem Arbeitgeber ein substantiierter Sachvortrag zum Kündigungsgrund ermöglicht wird.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: