LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2006
4 Sa 573/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 403/06

Kündigung bei wiederholtem Verstoß gegen Arbeitszeitregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 573/06

DRsp Nr. 2007/9802

Kündigung bei wiederholtem Verstoß gegen Arbeitszeitregelung

1. Allein der Umstand, dass vertraglich verbindliche Anweisungen (zur Arbeitsaufnahme nach Schichtplan) nicht befolgt werden, stellt eine Vertragspflichtverletzung dar.2. Der Arbeitnehmer hat nicht zu bestimmen, in welcher Art der Betrieb der Arbeitgeberin organisiert wird, und kann nicht durch Delegation von Aufgaben seiner Arbeitspflicht genügen, wenn der Arbeitgeber ihm im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmte Verhaltensweisen vorschreibt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist seit Juni 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt hatte er die Funktion als Werkstatt- bzw. Produktionsleiter.