LAG Köln - Urteil vom 28.11.1997
11 Sa 248/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1930/96

Kündigung; betriebsbedingt; Betriebsstillegung,- Fremdfirma; Domiziliant; Gemeinschaftsbetrieb; Filialbetrieb; Zentrale; einheitlicher Leitungsapparat; Restaurantleiter; Sozialauswahl

LAG Köln, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 248/97

DRsp Nr. 2000/2224

Kündigung; betriebsbedingt; Betriebsstillegung,- Fremdfirma; Domiziliant; Gemeinschaftsbetrieb; Filialbetrieb; Zentrale; einheitlicher Leitungsapparat; Restaurantleiter; Sozialauswahl

»1. Entscheidend für die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Betriebsstätten ohne gemeinsame räumliche Unterbringung zu einem Gemeinschaftsbetrieb ist, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht ergebenden Weisungsbefugnisse; Entscheidungsbündelungen im technischen, kaufmännischen und buchhalterischen Bereich sind nur von untergeordneter Bedeutung. 2. Daß Versetzungen von einer Betriebsstätte zur anderen von einer übergeordneten Zentrale ausgesprochen werden können und auch worden sind, ist für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes wenig aussagekräftig. 3. Die Filialentscheidung des BAG zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes (v. 26.08.1971 - 2 AZR 233/70 -) enthält eine teleologische Auslegung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG mit dem Ziel, ein in zahlreiche Kleinbetriebe zersplittertes Unternehmen unter den Geltungsbereich des KSchG zu bringen; sie ist nicht ohne weiteres auf kündigungsschutz- und betriebsratfähige Betriebe übertragbar.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 4 S. 2;