LAG Berlin - Urteil vom 07.09.1999
5 Sa 25/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 82 Ca 2131/98

Kündigung betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Darlegungslast des Arbeitgebers

LAG Berlin, Urteil vom 07.09.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 25/99

DRsp Nr. 2002/7942

Kündigung betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Darlegungslast des Arbeitgebers

Es ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber auf der Grundlage seiner Absicht, den Betrieb stillzulegen, nach entsprechender Beschlussfassung und eines festgesetzten Termins der völligen Betriebsstillegung, eine relativ grobe Prognose über das für einzelne Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen in den einzelnen Zeiträumen bis zur endgültigen Betriebsstillegung vorhandene Beschäftigungsvolumen erstellt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt.

Der am 23.11.63 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 21.10.91 gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von zuletzt ca. 4.500,-- DM brutto als Baufacharbeiter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Baugewerbes und beschäftigte zuletzt 98 Arbeitnehmer. Sie gehört dem Unternehmensverbund der H. -Gruppe an.