LAG Berlin - Urteil vom 16.12.1999
10 Sa 258/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 88 Ca 24356/98

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Sozialauswahl

LAG Berlin, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 258/99

DRsp Nr. 2002/7925

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Sozialauswahl

1. Kündigt ein Arbeitgeber unter Hinweis auf eine zum Jahresende beabsichtigte Betriebsstillegung, die bereits greifbare Formen angenommen hat (und später tatsächlich vollzogen wird), im Juni des Jahres einheitlich sämtliche Arbeitnehmer zu den im einzelnen geltenden Kündigungsfristen, dann bedarf es zur Begründung jeder einzelnen Kündigung im Regelfall keines konkreten Sachvertrages, warum gerade für den einzelnen Arbeitnehmer zum Ablauf seiner Kündigungsfrist keine - zeitlich ohnehin nur noch befristete - Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. 2. In einer solchen Konstellation ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht notwendig.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 17 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des in die Berufungsinstanz gelangten Teilurteils um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 3.08.98 (Bl. 7 d.A.), die gegenüber dem seit 1993 als Polier beschäftigten Kläger mit der Begründung "vollständige Betriebsstillegung" zum 30.09.98 ausgesprochen worden ist.