LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2001
13 (14) Sa 997/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 § 2 ;
Fundstellen:
AiB 2002, 65
AuA 2002, 238
AuR 2002, 116
BB 2002, 361
FA 2002, 93
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 60
LAGE § 2 KSchG Nr. 39
NZA-RR 2002, 352
StuB 2002, 572
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1214/01

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 13 (14) Sa 997/01

DRsp Nr. 2002/16895

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers

»1. a) Der Anlass zu einer unternehmerischen Entscheidung, mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern die verbleibende Arbeit durchzuführen, unterliegt einer Plausibilitätskontrolle.b) Der Arbeitgeber muß darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er im Einzelnen getroffen hat, um den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als "dringend erforderlich" nachprüfbar und nachvollziehbar zu machen.c) Dazu gehört, daß die Darlegungen dem Gericht ermöglichen, eine Überprüfung durchzuführen, daß sich die behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des Gekündigten auswirken.2. Es versteht sich nicht von selbst, daß eine Fremdvergabe von Arbeiten kostengünstiger ist als die Aufrechterhaltung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers.3. Wenn eine Kostenersparnis gar nicht eintritt, ist ein dringendes Erfordernis für den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht anzuerkennen.4. Es muß die Vornahme einer gezielten und betriebswirtschaftlich fundierten Prognose hinsichtlich des künftigen Personalbedarfs nachgewiesen werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 § 2 ;

Tatbestand: