LAG Berlin - Urteil vom 10.09.1999
19 Sa 737/99
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 1834/99

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Kleinbetrieb - Verstoß gegen Treu und Glauben

LAG Berlin, Urteil vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 19 Sa 737/99

DRsp Nr. 2002/7941

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Kleinbetrieb - Verstoß gegen Treu und Glauben

1. Eine Kündigung ist jedenfalls dann nicht treuwidrig i.S. von § 242 BGB, wenn diese Kündigung bei Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes wirksam gewesen wäre und andere Gründe, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, nicht vorliegen. 2. Es gehört zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, die Zahl der Arbeitsplätze festzulegen, mit der der Unternehmer ein unternehmerisches Ziel verfolgt. Deshalb ist auch die bloße Entscheidung, Arbeitsplätze auf Dauer abzubauen, um zB Kosten zu sparen, grundsätzlich nur auf offenbare Unsachlichkeit, Unvernünftigkeit oder Willkür überprüfbar. Inwiefern der Arbeitsplatz des zu kündigenden Arbeitnehmers durch diese Maßnahme betroffen ist, hat der Arbeitgeber jedenfalls im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle darzulegen.

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnisses der Klägerin.