LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.1997
3 (12) Sa 815/97
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2982/96

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - unterlassene Betriebsratsanhörung zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b KSchG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 3 (12) Sa 815/97

DRsp Nr. 2002/8440

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - unterlassene Betriebsratsanhörung zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b KSchG

1. Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Betriebsrat auch darüber zu unterrichten, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b KSchG in einem anderen Betrieb des Unternehmens aus fachlichen Gründen oder gemäß einer sozialen Auswahlentscheidung i.S. von § 315 Abs. 3 BGB ausscheidet, so kann er - bei Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung im übrigen - an diesbezüglichem Sachvortrag im Kündigungsschutzverfahren gehindert sein. 2. Zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b ;