Der Beklagte ist Inhaber einer Kfz-Lackiererei. Der am 14.05.46 geborene Kläger war seit dem 28.10.80 bei ihm als Kfz-Lackierer beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.98 mit der sich aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ergebenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.98.
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