LAG Berlin vom 03.09.1999
7 Sa 1006/99
Normen:
KSchG § 23, KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 33441/98

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Voraussetzungen und Sozialauswahl außerhalb der Geltung des KSchG

LAG Berlin, vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 1006/99

DRsp Nr. 2002/7944

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Voraussetzungen und Sozialauswahl außerhalb der Geltung des KSchG

Es erscheint zweifelhaft, ob dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1998 (- 1 BvL 15/87 - AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969 - DRsp-ROM Nr. 1998/4747 -) wirklich entnommen werden kann und muss, dass im Falle einer Kündigung auch dann, wenn das KSchG nicht anwendbar ist, - bei der Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme beachtet werden muß und - die Auswahl deswegen nur ebenso wie nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen werden darf, - ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden muß - und bei alledem die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Umstände, die die Kündigung unwirksam machen könnten, den Arbeitgeber trifft.

Normenkette:

KSchG § 23, KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber einer Kfz-Lackiererei. Der am 14.05.46 geborene Kläger war seit dem 28.10.80 bei ihm als Kfz-Lackierer beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.98 mit der sich aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ergebenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.98.