LAG Berlin - Urteil vom 11.01.1999
9 Sa 106/98
Normen:
BGB § 622 ;
Fundstellen:
BuW 1999, 600
LAGE § 622 BGB Nr. 41
NZA-RR 1999, 473
ZTR 1999, 331
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 42482/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Zeitpunkt der Kündigungserklärung

LAG Berlin, Urteil vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 106/98

DRsp Nr. 2002/7990

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Zeitpunkt der Kündigungserklärung

Der Kündigende ist im allgemeinen nicht verpflichtet, mit dem Ausspruch seiner Kündigung bis zum letzten Tag vor Beginn der gesetzlichen Kündigungsfrist zum nächst möglichen Termin zu warten.

Normenkette:

BGB § 622 ;

Tatbestand

Der Kläger trat am 31.01.72 in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Er ist als Kundendienstberater bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 5.100,-- DM bei der Beklagten, einer Vertragswerkstatt der M-B AG, mit Ersatzteilen und Zubehörverkauf, tätig.

Mit Schreiben vom 17.03.97 hatte die D-B AG das Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommen mit der Beklagten zum 31.03.99 gekündigt. Daraufhin kündigte die Beklagte die Mietverhältnisse für ihre beiden Betriebsstätten in A und in der J Chaussee in B zum 30.06.98 bzw. 31.03.99. Darüber hinaus kündigte sie eine Reihe von Dienstleistungsverträgen.