LAG Nürnberg - Urteil vom 28.07.1999
3 Sa 911/98
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 4, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7842/97

Kündigung: Betriebsbedingte Kündigung im Konzern - Anspruch auf Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 3 Sa 911/98

DRsp Nr. 2001/5637

Kündigung: Betriebsbedingte Kündigung im Konzern - Anspruch auf Weiterbeschäftigung

»Ein konzerndimensionaler Kündigungsschutz ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn sich die Holding etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, daß die Arbeitnehmer, die in die neugegründeten Gesellschaften überwechseln, keine Nachteile erleiden dürfen.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 4, Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung und um Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 20.07.1992 als Lager-/Versandarbeiter beschäftigt. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 %.

Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers war die U Die Beklagte entstand 1994 neben anderen GmbHs im Rahmen einer Ausgründung aus der U als U

Anlässlich der Umstrukturierung zur Holding schlossen die U und deren Betriebsrat unter dem 19.07.1994 folgende Betriebsvereinbarung:

I. Grundsätzliche Anmerkungen

Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der U erklären beiderseits, daß alle Arbeitnehmer, die in die neugegründeten Gesellschaften (U,) überwechseln, keine arbeitsvertraglichen, betriebsverfassungsrechtlichen und tarifvertraglichen Nachteile erleiden.