LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.1997
16 Sa 2411/96
Normen:
BeschFG § 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 134
AuR 1998, 168
BB 1998, 958
DB 1998,783
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 23
ZBVR 2000, 38
ZTR 1998, 231
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 206/96

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung Teilzeitbeschäftigter - Sozialauswahl

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 2411/96

DRsp Nr. 2002/16934

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung Teilzeitbeschäftigter - Sozialauswahl

»Bei der betriebsbedingten Kündigung eines Teilzeitarbeitnehmers sind in die Sozialauswahl auch vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der gleichen betrieblichen Funktionsgruppe einzubeziehen, soweit der Teilzeitarbeitnehmer bei Kündigungsausspruch vorbehaltlos bereit ist, künftig einen Vollzeitarbeitsplatz zu übernehmen. Die fehlende Bereitschaft dazu hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen und im Streitfall zu beweisen.«

Normenkette:

BeschFG § 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.