LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.1999
16 Sa 1898/98
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 125
AuR 2000, 77
BB 2000, 416
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 55
MDR 2000, 403
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 544/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung wegen mangelnder Sprachkenntnisse eines ausländischen Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 1898/98

DRsp Nr. 2002/16908

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung wegen mangelnder Sprachkenntnisse eines ausländischen Arbeitnehmers

»Zur Frage der sozialen Rechtfertigung einer im Zusammenhang mit der Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems ausgesprochen, mit mangelhaften deutschen Sprachkenntnissen eines ausländischen Arbeitnehmers begründeten Kündigung.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten im Zusammenhang mit der Einführung des Qualitätsmanagement-Systems QS-9000 bzw. VDA 6.1 ausgesprochenen, mit mangelhaften deutscher Sprachkenntnissen begründeten Kündigung der am 01.03.1956 geborenen, verheirateten, zwei Kindern unterhaltsverpflichteten, seit 24.05.1988 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, die türkische Staatsangehörige ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.06.1998 der Klage stattgegeben. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, auch bezüglich des Verfahrens und der Anträge wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 130 bis 151 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 19.04.1999 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.