LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.1999
12 Sa 58/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 ; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 277
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 421/98

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung Zivilbeschäftiger bei den Stationierungsstreitkräften - Sozialauswahl - primäre und sekundäre Darlegungslast - Weiterbeschäftigungsanspruch

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 12 Sa 58/99

DRsp Nr. 2002/7720

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung Zivilbeschäftiger bei den Stationierungsstreitkräften - Sozialauswahl - primäre und sekundäre Darlegungslast - Weiterbeschäftigungsanspruch

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Insoweit obliegt dem Arbeitgeber bereits die primäre Darlegungs- und Beweislast, deren Nichterfüllung das Obsiegen des Arbeitsnehmers im Kündigungsschutzprozess zur Folge hat. 2. Auch wenn durch die Neufassung des Art 56 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut der Ausschluss der tatsächlichen Weiterbeschäftigung entfallen ist, ist die beklagte Bundesrepublik weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, "aus eigner Kraft" den gekündigten Arbeitnehmer überhaupt zu beschäftigen. Sie hat völkerrechtlich keine Hoheit über den organisatorischen Bereich, z.B. der Republik Frankreich. Allenfalls ist die Bundesrepublik wegen ihrer Funktion als Prozessstandschafterin verpflichtet, gegenüber der Republik Frankreich darauf hinzuwirken, daß der Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 ; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 2 ;

Tatbestand