LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2004
8 Sa 1877/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 2113/02 - 16.09.2003,

Kündigung, Betriebsratsanhörung, betriebsbedingte Gründe, Rationalisierung

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1877/03

DRsp Nr. 2004/12075

Kündigung, Betriebsratsanhörung, betriebsbedingte Gründe, Rationalisierung

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1967 geborene, ledige Kläger, welcher bei der Beklagten seit dem Jahre 1989 als technischer Angestellter beschäftigt und zuletzt aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.01.2001 als "Service-Techniker SMOKYTHEK" tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung.