BAG - Urteil vom 16.09.2004
2 AZR 511/03
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, 2 ; BGB § 134 § 138 § 242 § 612a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 247
BAGReport 2005, 41
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1425/02
ArbG Offenbach, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 23/02

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit

BAG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 511/03

DRsp Nr. 2004/20513

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat ist auch zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit nach § 102 BetrVG anzuhören. 2. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Kündigungsaspekte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen - insbesondere unter bewusster Verschweigung der wahren Kündigungsgründe - genügt nicht. 3. Kommen aus der Sicht des Arbeitgebers mehrere Sachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, so führt ein bewusstes Verschweigen eines - von mehreren - Sachverhalten nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, 2 ; BGB § 134 § 138 § 242 § 612a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit des Klägers und seine Weiterbeschäftigung.