BAG - Urteil vom 12.07.2007
2 AZR 448/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2009, 573
NZA 2008, 425
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 940/04
ArbG Braunschweig, vom 26.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6/04

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; verspätete Anträge und Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 448/05

DRsp Nr. 2008/365

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; verspätete Anträge und Vertrauensschutz

Orientierungssätze: 1. Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 885) versteht das Bundesarbeitsgericht nunmehr den Begriff der "Entlassung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG als den Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es, eine Kündigung, die vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen worden ist, allein deshalb als unwirksam zu qualifizieren, weil der Arbeitgeber die Massenentlassung der Agentur für Arbeit erst nach Ausspruch der Kündigung angezeigt hatte. 3. Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, in einem betrieblichen Sozialplan Abfindungsansprüche für den Fall auszuschließen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber übergeht oder der Mitarbeiter den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber - ohne anerkennenswerten Grund - durch Widerspruch verhindert. Nach dem Sinn und Zweck eines Sozialplans können Abfindungsansprüche ausgeschlossen werden, wenn ein Verlust des Arbeitsplatzes vermieden werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 5 Nr. 2 ;