BAG - Urteil vom 08.04.2003
2 AZR 515/02
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 § 188 Abs. 2 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 40
AuR 2003, 356
BAGE 106, 14
BAGReport 2003, 336
DB 2003, 2342
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 451/02
ArbG Oberhausen, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2143/01

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit bzw. Wartezeit gemäß § 1 KSchG; Anhörung des Betriebsrats: Mitteilung einer unrichtigen Kündigungsfrist; Erklärung des Betriebsrats, die Anhörungsfrist verstreichen zu lassen, als endgültige Stellungnahme?; Einhaltung der Wochenfrist zur Anhörung des Betriebsrats bei Übergabe des Kündigungsschreibens an Kurierdienst vor Ablauf der Anhörungsfrist zur Zustellung nach Ablauf der Frist?

BAG, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 515/02

DRsp Nr. 2003/10499

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit bzw. Wartezeit gemäß § 1 KSchG; Anhörung des Betriebsrats: Mitteilung einer unrichtigen Kündigungsfrist; Erklärung des Betriebsrats, die Anhörungsfrist verstreichen zu lassen, als endgültige Stellungnahme?; Einhaltung der Wochenfrist zur Anhörung des Betriebsrats bei Übergabe des Kündigungsschreibens an Kurierdienst vor Ablauf der Anhörungsfrist zur Zustellung nach Ablauf der Frist?

»Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber bereits am letzten Tag der Äußerungsfrist bei Dienstschluß das Kündigungsschrei- ben einem Kurierdienst übergeben und gleichzeitig dafür gesorgt hat, daß eine Zustellung erst so spät erfolgt, daß er sie noch verhindern kann, wenn der Betriebsrat wider Erwarten doch zu der Kündigungsabsicht Stellung nimmt.«

Orientierungssätze: 1. Die Äußerungsfristen für den Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu berechnen.