LAG Niedersachsen, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1287/02
ArbG Göttingen, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 124/02
Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Zulässigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Wahlbewerbers nach § 103 BetrVG auf einen Betriebsausschuss
BAG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 275/04
DRsp Nr. 2005/10506
Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Zulässigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Wahlbewerbers nach § 103BetrVG auf einen Betriebsausschuss
Orientierungssätze:1. Die Übertragung des Zustimmungsrechts des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103BetrVG auf einen Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG oder einen besonderen Ausschuss nach § 28BetrVG ist grundsätzlich zulässig. Einer solchen Delegation steht auch nicht die Bedeutung des betriebsverfassungsrechtlichen Zustimmungsrechts nach § 103BetrVG entgegen.2. Das Zustimmungsrecht nach § 103BetrVG muss dem Ausschuss ausdrücklich übertragen worden sein. Im schriftlichen Übertragungsbeschluss müssen die übertragenen Befugnisse so genau umschrieben werden, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststeht. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheiten der Betriebsausschuss an Stelle des Betriebsrats rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann.
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