BAG - Urteil vom 17.03.2005
2 AZR 275/04
Normen:
BetrVG §§ 103 102 27 Abs. 2 § 28 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1693
NZA 2005, 1064
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1287/02
ArbG Göttingen, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 124/02

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Zulässigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Wahlbewerbers nach § 103 BetrVG auf einen Betriebsausschuss

BAG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 275/04

DRsp Nr. 2005/10506

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Zulässigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Wahlbewerbers nach § 103 BetrVG auf einen Betriebsausschuss

Orientierungssätze: 1. Die Übertragung des Zustimmungsrechts des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG auf einen Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG oder einen besonderen Ausschuss nach § 28 BetrVG ist grundsätzlich zulässig. Einer solchen Delegation steht auch nicht die Bedeutung des betriebsverfassungsrechtlichen Zustimmungsrechts nach § 103 BetrVG entgegen. 2. Das Zustimmungsrecht nach § 103 BetrVG muss dem Ausschuss ausdrücklich übertragen worden sein. Im schriftlichen Übertragungsbeschluss müssen die übertragenen Befugnisse so genau umschrieben werden, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststeht. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheiten der Betriebsausschuss an Stelle des Betriebsrats rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann.