LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.05.2012
5 Sa 168/11
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1146/09

Kündigung der früheren Geschäftsführerin in Kleinbetrieb

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 168/11

DRsp Nr. 2012/14804

Kündigung der früheren Geschäftsführerin in Kleinbetrieb

1. Für die Frage, ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verstößt, reicht die Feststellung aus, dass es für die Kündigung vernünftige und nachvollziehbare Gründe gibt. 2. Vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Kündigung der früheren Geschäftsführerin einer kommunalen Wohnungsverwaltungsgesellschaft liegen vor, wenn der Arbeitnehmerin schwerwiegende Fehler und Versäumnisse im Rahmen ihrer Geschäftsführung anzulasten sind, sie ihre Nachfolger in der Geschäftführung nicht als Vorgesetze akzeptiert und Schwierigkeiten hat, sich mit ihrer neuen Rolle als Untergebene abzufinden; unter diesen Umständen muss das Arbeitsverhältnis als belastet angesehen werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 22. Dezember 2010 - Aktenzeichen 2 Ca 1146/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - Kündigungsschutz wegen der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 1. Oktober 2009.