1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 22. Dezember 2010 - Aktenzeichen 2 Ca 1146/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - Kündigungsschutz wegen der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 1. Oktober 2009.
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