Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. März 2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und einen Auflösungsantrag.
Der am xxx geborene, verheiratete Kläger ist seit 1. September 2012 bei der Beklagten, die Flugzeugsitze in Stand setzt und regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig.
Nach § 2 das schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 5. Juli 2012 (Bl. 19-22 d.A.) ist er als Chief of Office of Airworthiness nach den betrieblichen Erfordernissen als Design Engineer und Compliance Verification Engineer im Subpart 21J Betrieb tätig.
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