LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.2014
16 Sa 674/14
Normen:
BGB § 626; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 517/13

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 674/14

DRsp Nr. 2015/9059

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

1. Mit der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber nimmt der Arbeitnehmer ein staatsbürgerliches Recht wahr. Soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden, stellt die Erstattung einer Strafanzeige keinen Kündigungsgrund dar. 2. Gründe, die das Gericht für die Kündigung nicht hat ausreichen lassen, können die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht rechtfertigen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. März 2014 - 3 Ca 517/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und einen Auflösungsantrag.

Der am xxx geborene, verheiratete Kläger ist seit 1. September 2012 bei der Beklagten, die Flugzeugsitze in Stand setzt und regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig.

Nach § 2 das schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 5. Juli 2012 (Bl. 19-22 d.A.) ist er als Chief of Office of Airworthiness nach den betrieblichen Erfordernissen als Design Engineer und Compliance Verification Engineer im Subpart 21J Betrieb tätig.