Die Parteien streiten um die Zahlung einer zusätzlichen Sondervergütung für das Jahr 1986.
Die Kläger sind seit mehreren Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft Tarifbindung der Parteien der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 (TV 13. ME) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Nach Maßgabe des § 2 TV 13. ME haben die Kläger einen nach Betriebszugehörigkeitsdauer gestaffelten Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|