BAG - Urteil vom 26.04.1990
6 AZR 278/88
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 (Einleitungssatz), § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 88 ; BGB § 611 (Gratifikation); TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ZIP 1990, 1148
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bielefeld - Urteile vom 14.4.1987 - 5 Ca 256/87 bis 5 Ca 336/87, 5 Ca 355/87 bis 5 Ca 358/87, 5 Ca 405/87 bis 5 Ca 411/87 -,
LAG Hamm, vom 07.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1016/87

Kündigung einer Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

BAG, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 278/88

DRsp Nr. 2000/1156

Kündigung einer Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

»1. Eine Betriebsvereinbarung über ein freiwilliges übertarifliches Weihnachtsgeld, mit dem auch vergangene langjährige Betriebsrente belohnt werden soll, kann ohne Einschränkung unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden. 2. Die Betriebsvereinbarung wirkt nach Ablauf der Kündigungsfrist weder nach § 77 Abs. 6 BetrVG noch nach § 4 Abs. 5 TVG analog nach.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 (Einleitungssatz), § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 88 ; BGB § 611 (Gratifikation); TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer zusätzlichen Sondervergütung für das Jahr 1986.

Die Kläger sind seit mehreren Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft Tarifbindung der Parteien der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 (TV 13. ME) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Nach Maßgabe des § 2 TV 13. ME haben die Kläger einen nach Betriebszugehörigkeitsdauer gestaffelten Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung.