BAG - Beschluß vom 30.03.1994
7 ABR 46/93
Normen:
BPersVG § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 82, § 108 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4, Abs. 5 ; SoldG § 70 Abs. 1; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;
Fundstellen:
BB 1994, 1425
NZA 1994, 843
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserlautern vom 23.6.1992 - 1 BV 5/92 ,
LAG Rheinland-Pfalz vom 21.1.1993 - 5 (8) TaBV 26/92 ,

Kündigung eines Amtsträgers wegen Betriebsstillegung

BAG, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 46/93

DRsp Nr. 1995/877

Kündigung eines Amtsträgers wegen Betriebsstillegung

»Beim Ausspruch einer nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zulässigen ordentlichen Kündigung ist Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut in Verb. mit § 70 Abs. 1 Soldatengesetz, § 54 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 BPersVG nicht entsprechend anwendbar. Der Betriebsvertretung steht insoweit nur das Mitwirkungsrecht nach § 79 BPersVG zu. Auch wenn der zu kündigende Arbeitnehmer Mitglied der örtlichen Betriebsvertretung und der Hauptbetriebsvertretung ist, sind nach der maßgeblichen Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1 BPersVG nicht mehrere Vertretungen nebeneinander zuständig. Ob die örtliche Betriebsvertretung oder die Hauptbetriebsvertretung zu beteiligen ist, hängt ausschließlich davon ab, welche Dienststelle zur Entscheidung über die Kündigung befugt ist.«

Normenkette:

BPersVG § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 82, § 108 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4, Abs. 5 ; SoldG § 70 Abs. 1; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob neben der örtlichen Betriebsvertretung auch die Hauptbetriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht hat, wenn einem ihrer Mitglieder wegen Auflösung der Beschäftigungsdienststelle ordentlich gekündigt wird.