LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.01.2009
5 Sa 270/08
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 2 Ca 455 c/08 vom 16.06.2008,

Kündigung eines Arbeitnehmers muslimischen Glaubens bei beharrlich Verweigerter Beschäftigung in der Getränkeabteilung eines Warenhauses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 270/08

DRsp Nr. 2009/6991

Kündigung eines Arbeitnehmers muslimischen Glaubens bei beharrlich Verweigerter Beschäftigung in der Getränkeabteilung eines Warenhauses

1. Kollidiert das Recht der Arbeitgeberin, im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG den Inhalt der Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers näher zu konkretisieren, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 315 BGB einem grundrechtskonformen Ausgleich der Rechtspositionen zuzuführen; dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz).