OLG Bremen - Urteil vom 30.03.2006
2 U 115/05
Normen:
HGB § 89a Abs. 1 ; HGB § 89a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 289/04

Kündigung eines Handelsvertreter-Arbeitsverhältnisses im Falle eines Vertrauensverstoßes

OLG Bremen, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 2 U 115/05

DRsp Nr. 2007/18304

Kündigung eines Handelsvertreter-Arbeitsverhältnisses im Falle eines Vertrauensverstoßes

»1. Der Unternehmer (Prinzipal) eines Handelsvertreterverhältnisses darf einen Anlass für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist in dem von dem Handelsvertreter gegen ihn geführten Rechtsstreit um die Frage der Berechtigung der fristlosen Kündigung nachträglich geltend machen, wenn er erst während des Rechtsstreits von den tatsächlichen Grundlagen dieses Kündigungsgrundes Kenntnis erlangt hat und ein gewichtiges Fehlverhalten des Handelsvertreters vorliegt (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 4. November 2002 - 19 U 38/02 - NJW-RR 2003, 398 = OLGRep 2003, 135). 2. Besteht ein Handelsvertreterverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und mehreren Schwesterunternehmen, so sind im Falle eines Vertrauensverstoßes des Handelsvertreters alle Unternehmen berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen (wie OLG Köln, a.a.O.).«

Normenkette:

HGB § 89a Abs. 1 ; HGB § 89a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Die Klägerin verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch die Beklagten, Schadensersatz und restliche Provision aus einem bestimmten Auftragskomplex.