OLG Köln - Urteil vom 04.11.2002
19 U 38/02
Normen:
BGB § 626 ; HGB § 89a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 398
OLGReport-Köln 2003, 135
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 106/01

Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung

OLG Köln, Urteil vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 19 U 38/02

DRsp Nr. 2003/3843

Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung

1. Wird ein objektiv gegebener wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vom Geschäftsherrn zielstrebig "gesucht", um der ansonsten nicht möglichen, aber vom Geschäftsherrn unter allen Umständen gewollten fristlosen Kündigung des Dienstverpflichteten/Handelsvertreters zur Wirksamkeit zu verhelfen, ist dieses Vorgehen bei der bei jeder fristlosen Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. 2. Stützt der Dienstherr die fristlose Kündigung auf die Begehung und nicht nur auf den Verdacht eines Abrechnungsbetrugs, ist er für die Tatbegehung in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BGB § 626 ; HGB § 89a ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von gegenüber dem Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigungen, die Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1. sowie über sich hieraus jeweils ergebene Folgeansprüche (Entgelt- und Schadensersatzansprüche).