BAG - Urteil vom 16.08.1991
2 AZR 241/90
Normen:
ArbGG (1979) § 9 Abs. 5 S. 4; SGB X § 44, § 48, § 49 ; SchwbG (1986) § 15, § 2, § 3, § 4 ; ZPO § 516, § 552, § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. Nr 2 zu § 115 SchwbG 1986
BB 1991, 2228
DB 1992, 98
EzA § 15 SchwbG 1986 Nr. 5
NZA 1992, 23
SAE 1993, 42
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2079/88
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 18.12.1989 - 4 Sa 88//88 -,

Kündigung eines Schwerbehinderten -

BAG, Urteil vom 16.08.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 241/90

DRsp Nr. 1996/6068

Kündigung eines Schwerbehinderten -

»Der Arbeitnehmer kann den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 15 SchwbG 1986 nicht in Anspruch nehmen, wenn er zwar innerhalb der Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter unterrichtet, das Versorgungsamt aber nach Ablauf der Regelfrist zunächst durch bestandskräftigen Bescheid nur einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 % und längere Zeit danach (hier: 1 1/2 Jahre) in zwei neueren Bescheiden schließlich einen bereits vor Ausspruch der Kündigung bestehenden Grad der Behinderung von 50 % feststellt.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 9 Abs. 5 S. 4; SGB X § 44, § 48, § 49 ; SchwbG (1986) § 15, § 2, § 3, § 4 ; ZPO § 516, § 552, § 554 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1955 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 16. März 1983 als Nachrichtenredakteur in der polnischen Nachrichtenabteilung gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 5.648,-- DM brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen Radiosender, der Programme für osteuropäische Länder in den Nationalsprachen ausstrahlt. Mit Schreiben vom 22. November 1987 und 14. Januar 1988 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt die "Feststellung einer Behinderung und Nachweis der Behinderung (GdB) nach § 4 Abs. 1 SchwbG und Ausstellung eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 SchwbG".